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Pflegepersonen können Angehörige ebenso aber auch Bekannte sein. Hier spricht der Gesetzgeber von „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Die durch diese Pflegeperson durchgeführte Pflege bezeichnet man auch als „Laienpflege“ (Siehe Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit.).
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