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Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung |
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Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Antragstellers maßgeblich. In so fern können und sollen die Zeitorientierungswerte für die Begutachtung nach dem SGB XI nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern. Sie sind damit für den Gutachter ein Instrument zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs.
(Quelle Bri_Pflege_090608)
Hier ein paar Beispiele der „Orientierungswerte“:
- Ganzkörperwäsche: 20 bis 25 Minuten
- Waschen Oberkörper: 8 bis 10 Minuten
- Waschen Unterkörper: 12 bis 15 Minute
- Waschen Hände/Gesicht: 1 bis 2 Minuten
- Duschen: 15 bis 20 Minuten
- Baden: 20 bis 25 Minute
- Zahnpflege: 5 Minuten
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