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Wohnumfeld

Im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse
soll der Gutachter auch ermitteln, ob durch finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des mindestens erheblich Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 SGB XI, wie z. B. Umbaumaßnahmen und/oder technische Hilfen im Haushalt:

  • die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegenden verhindert oder
  • eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt,

also die Abhängigkeit von den Pflegenden verringert wird.

Als Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen kommen z. B. in Frage:

  1. Bad
    Unterfahrbares Waschbecken, verstellbare Spiegel, behindertengerechte Toilette, behindertengerechter Umbau von Dusche oder Wanne.

  2. Türen
    Verbreitern, Schwellen beseitigen, Türgriffe tiefer setzen, automatische Türöffnung anbringen, Einbau von Sicherungstüren zur Vermeidung einer Selbst- bzw. Fremdgefährdung bei desorientierten Personen.

  3. Treppen
    Treppenlifter, fest installierte Rampen.

  4. Küche
    Unterfahrbarkeit der Arbeitsplatte, Höhenverstellbarkeit der Schränke, Wasseranschlüsse und Armaturen.
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