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Im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse soll der Gutachter auch ermitteln, ob durch finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des mindestens erheblich Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 SGB XI, wie z. B. Umbaumaßnahmen und/oder technische Hilfen im Haushalt:
- die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,
- die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegenden verhindert oder
- eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt,
also die Abhängigkeit von den Pflegenden verringert wird.
Als Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen kommen z. B. in Frage:
- Bad
Unterfahrbares Waschbecken, verstellbare Spiegel, behindertengerechte Toilette, behindertengerechter Umbau von Dusche oder Wanne.
- Türen
Verbreitern, Schwellen beseitigen, Türgriffe tiefer setzen, automatische Türöffnung anbringen, Einbau von Sicherungstüren zur Vermeidung einer Selbst- bzw. Fremdgefährdung bei desorientierten Personen.
- Treppen
Treppenlifter, fest installierte Rampen.
- Küche
Unterfahrbarkeit der Arbeitsplatte, Höhenverstellbarkeit der Schränke, Wasseranschlüsse und Armaturen.
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