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Startseite Informationen Stationäre Pflege
Stationäre Pflege

Geregelt in SGB XI § 43


Wer hat Anspruch auf stationäre Pflege?

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

 

Wer übernimmt die Kosten?

Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse:

  • Die pflegebedingten Aufwendungen
  • Die Aufwendungen der sozialen Betreuung
  • Die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige

 

Stufen der Pflegebedürftigkeit

Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.


Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftig)

Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

 

Zeitaufwand für die Pflegestufe 1

in der Pflegestufe I mindestens wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

 

Kostenüberahme bei stationärer Pflege 1.023 € je Kalendermonat.

 

Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige)

Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

 

Zeitaufwand für die Pflegestufe 2

in der Pflegestufe II mindestens wöchentlich im Tagesdurchschnitt drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

 

Kostenüberahme bei stationärer Pflege 1.279 € je Kalendermonat.

 

Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige)

Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

 

Zeitaufwand für die Pflegestufe 3

in der Pflegestufe III mindestens wöchentlich im Tagesdurchschnitt fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

 

Kostenüberahme bei stationärer Pflege 1.470 € je Kalendermonat.

 

Kostenübernahme bei stationärer Pflege im Härtefall (wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt) Kostenüberahme 1.750 € je Kalendermonat.

 

 

Kostenlose Beratung

hoerer 0800 611 611 1 (gebührenfrei)